Dienst

Dienstbeginn: 09:00 Uhr :: Dienstende: 19:00 Uhr

Während des Dienstes ist das Tragen der Dienstbekleidung Pflicht.
Bei Schlechtwetter (Regen) Dienst von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Absprache mit dem Einsatzstellenleiter Kremmer Gerhard – Tel.: +43-676-8444-25313
Bei Verhinderung ist selbstständig gleichwertiger Ersatz zu suchen!

Dienstanweisung

Dienstanweisung für den Bäderdienst

§ 1 Diensthabende und Dienstführer

  1. Der Bäderdienst für die Wasserrettung Ferndorf kann ausschließlich nur von aktiven Mitgliedern der ÖWR versehen werden, die zumindest einmal innerhalb der letzten fünf Kalenderjahren einen Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von acht Doppelstunden (16-stündig) besucht und erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Das ranghöchste zum Dienst eingeteilte Mitglied, wird im Dienstbuch in der ersten Spalte unter der Bezeichnung „Dienstführer“ angeführt. Die Ranghöhe des einzelnen Mitglieds bestimmt sich wie folgt in absteigender Reihenfolge:
    1. Lehrschein-Inhaber
    2. Retterschein-Inhaber
    3. Helferschein-Inhaber
    4. Bootsführer
    5. Taucher
  3. Der Dienstführer ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Bäderdienstes verantwortlich und ist im Rahmen dieser Aufgabe gegenüber allen diensthabenden ÖWR-Mitgliedern weisungsbefugt.
  4. Der Dienstführer hat insbesondere die Einteilung der Mannschaft für den Dienst vorzunehmen. Er hat hierbei im Sinne eines kameradschaftlichen Verhältnisses die Wünsche der anderen Diensthabenden so weit als möglich zu berücksichtigen.
  5. Bei der Einteilung der Mannschaft und Zuteilung der Rettungsgeräte, sollen vom Dienstführer die beim Badebetrieb vorhandenen, unterschiedlichen Unfallrisiken ausreichend berücksichtigt werden.
  6. Die Diensthabenden sind ausschließlich dem Dienstführer weisungsgebunden.

§ 2 Verhalten im Dienst

  1. Die Wichtigkeit und Ernsthaftigkeit der Bäderüberwachung soll im Verhalten der Diensthabenden Ausdruck finden.
  2. Oberste Priorität besitzt die Sicherheit der Badegäste. Vermeintliche Gefahrenstellen sind von den Diensthabenden stets im Auge zu behalten.
  3. Die Badegäste sind auf gefährliche Verhaltensweisen aufmerksam zu machen. Im Wiederholungsfall ist der Dienstführer zu informieren.
  4. Es ist den Diensthabenden untersagt, den eingeteilten Überwachungsbereich ohne vorherige Absprache mit dem Dienstführer eigenmächtig zu verlassen oder zu verlegen.
  5. Die Rettungsgeräte sind jederzeit einsatzbereit (griffbereit) zu halten.
  6. Personen- oder Sachschäden, die diensthabende Mitglieder bei der Verrichtung des Dienstes erlitten oder verursacht haben, sind umgehend dem Einsatzstellenleiter zu melden.

§ 3 Dienstbekleidung

  1. Beim Bäderdienst ist ausschließlich ÖWR-Dienstkleidung gemäß Bekleidungsordnung der Einsatzstelle Ferndorf zu tragen
  2. Der Dienstführer hat auf ein einheitliches Erscheinungsbild seiner Dienstmannschaft so weit als möglich zu achten.

§ 4 Dienstbeginn und Dienstende

  1. Dienstbeginn ist an Samstag, Sonn- und Feiertagen um 09:00 Uhr.
  2. Ist während der Ferienzeit auch an Wochentagen ein Dienst zu leisten, so richtet sich der Dienstbeginn nach der Regelung für Samstag, Sonn- und Feiertagen um 09:00 Uhr.
  3. Bei zweifelhaftem Wetter und bei Schlechtwetter ist im Strandbad von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr Dienst. Der Bootsdienst findet auch bei Schlechtwetter von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt.
  4. Der Dienst endet im Strandbad grundsätzlich bei Badeschluss.
  5. Ein früheres Dienstende ist im Strandbad nur auf Anweisung des Dienstführers möglich. Der Dienstführer darf die frühere Beendigung des Dienstes auch für einen Teil der Mannschaft anordnen.
  6. Der Dienst endet im Strandbad um 19.00 Uhr. Das gleiche gilt auch für die Bootsmannschaft.
  7. Der Dienstführer hat vor Antritt des Dienstes eine Dienstbesprechung mit dem Dienstpersonal durchzuführen.

§ 5 Ersatzdienste bei Verhinderung

  1. Kann ein Mitglied den eingeteilten Dienst nicht verrichten, so hat es umgehend selbständig einen entsprechenden Ersatz zu suchen.
  2. Ist das verhinderte Mitglied als Dienstführer oder Retterschein-Inhaber zum Dienst eingeteilt, so muss auch der Ersatzdienstleistende zumindest Retterschein-Inhaber sein.
  3. Der Einsatzstellenleiter ist umgehend vom Ersatzdienst zu informieren.

§ 6 Dienstbuch

  1. Alle Diensthabenden der ÖWR sind im Dienstbuch einzutragen
  2. Der tatsächlicher Zeitpunkt des Dienstbeginns und des Dienstendes sind im Dienstbuch einzutragen

§ 7 Sonderdienste

  1. Die Diensthabenden sind ausschließlich zur pflichtgetreuen Erfüllung des Bäderüberwachungsdienstes und den damit verbundenen Aufgaben verpflichtet.

§ 8 Dienststützpunkt

  1. Der Dienstführer ist für die Einsatzbereitschaft von Mannschaft und Rettungsgeräten verantwortlich. Er hat Mannschaft und Rettungsgeräte auf ihre Einsatzfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls auch kurze Einweisungen in der Handhabung der Rettungsgeräte zu erteilen.
  2. Der Dienstführer ist für die Durchführung der vorgeschriebenen Vollständigkeitskontrollen verantwortlich.
  3. Fehlende oder mangelhafte Ausrüstungsgegenstände, Rettungsmittel oder Inventar, sind dem Einsatzstellenleiter zu melden.
  4. Der Dienststützpunkt ist während der Dienstdauer ständig durch ein diensthabendes Mitglied besetzt zu halten.

§ 9 Einsätze

  1. Nach erfolgtem Einsatz ist vom Dienstführer, gemeinsam mit den beteiligten Diensthabenden und Badegästen, ein Einsatzprotokoll auszufüllen und nach Beendigung des Dienstes im ÖWR-Raum zu deponieren.
  2. Der Einsatzstellenleiter ist nach erfolgtem Einsatz umgehend in Kenntnis zu setzten.

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