Die Initiativen der Einsatzorganisationen beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie führten zu einer wichtigen gesetzlichen Änderung. Mit der 36. KFG-Novelle wurde das Kraftfahrgesetz 1967 geändert, was u.a. Vorteile und Rechtssicherheit für Wasser-, Berg- und Höhlenrettung bietet.

Das BGBl. I Nr. 19/2019 änderte nach Beschluss des Nationalrates im Jänner und des Bundesrates im Februar 2019 das Kraftfahrgesetz (KFG) ab. Im § 20 KFG Abs. 1 wurde nun geregelt, dass diese genannten Rettungsorganisationen das Blaulicht auf ihren Einsatzfahrzeuge ex lege führen dürfen.

Neben der ursprünglichen Thematik mit der Vignettenpflicht ergibt sich durch diese gesetzliche Änderung ein großer Vorteil in bürokratischer und finanzieller Sicht. Bis dato musste der Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich die Einsatzorganisation ihren Sitz hat, für jedes Fahrzeug einzeln per Bescheid eine Ausnahmebewilligung für das Führen und Verwenden des Blaulichts erteilen. Der administrative Aufwand war entsprechend hoch und die Gebühren dafür mussten von den ehrenamtlichen Rettungskräften getragen werden. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass durch die Aufnahme dieser Bestimmung ins KFG, welches ein Bundesgesetz darstellt, eine österreichweit einheitliche Regelung getroffen wurde. Da der Wirkungsbereich eines Landeshauptmannes jedenfalls auf das jeweilige Bundesland beschränkt ist, war die Verwendung des Blaulichts bei länderübergreifenden Einsätzen unzulässig. In Einzelfällen gab es in diesen Fällen Probleme, da die Zusammenarbeit an den Bundesländergrenzen nicht endet.

Diese Gesetzesnovelle bringt eine spürbare Erleichterung für die ehrenamtlichen Einsatz-/Rettungsorganisationen – herzlichen Dank für die Umsetzung!

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